Satzung

Satzung des Vereins Waldkindergarten Horgenzell e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • Die im Jahr 2001 gegründete Initiative führt den Namen Waldkindergarten Horgenzell. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ravensburg eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Namen „Waldkindergarten Horgenzell e.V.“.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Horgenzell.
  • Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01.09. eines jeden Kalenderjahres.
  • Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinigungen und Organisationen sein.



§ 2 Zweck, Aufgabe und Grundsätze

  • Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit, der psychischen, körperlichen und sozialen Gesundheit der Allgemeinheit – und hier insbesondere der der Kinder – zu dienen.
  • Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb eines Waldkindergartens.
  • Die Aufnahme des Kindes in den Waldkindergarten begründet die Mitgliedschaft des/der Erziehungsberechtigten im Verein. Von den Mitgliedern des Vereins wird Mitarbeit und Engagement in organisatorischen sowie sachlichen Belangen erwartet.



§ 3 Der Verein

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist überparteilich und nicht an eine Konfession gebunden.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 4 Mitgliedschaft

Generell kann jede natürliche und juristische Person Mitglied werden. Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Als passive Mitglieder sind sowohl natürliche als auch juristische Personen zugelassen.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Über die Aufnahme von aktiven und passiven Mitgliedern entscheidet das Vorstandsteam aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.
  • Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch das Vorstandsteam bedarf einer Begründung. Sie wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt und ist unanfechtbar.
  • Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält die Satzung des Vereins.
  • Die Mitgliedschaft einer juristischen Person beginnt durch besondere Vereinbarung zwischen diesem und dem Verein. Über Inhalt und Form der besonderen Vereinbarung entscheidet das Vorstandsteam in einfacher Mehrheit.



§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Streichung, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person.
  • Der Austritt ist unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres an ein Mitglied des Vorstandsteams möglich und bedarf der schriftlichen Form.
  • Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch das Vorstandsteam beschlossen werden, wenn das Mitglied die Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt, die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
  • Vor der Entscheidung hat das Vorstandsteam dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen bekanntzugeben. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die Berufung des Ausgeschlossenen.
  • Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein länger als ein viertel Jahr im Rückstand ist.
  • Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an den Verein. Ihre Verbindlichkeiten bleiben beim Erlöschen der Mitgliedschaft bestehen.
  • Die Beendigung der Mitgliedschaft einer juristischen Person ergibt sich aus der zwischen ihm und dem Verein getroffenen Vereinbarung.




§ 7 Beiträge

  • Alle Mitglieder sind zur Entrichtung jährlicher Beiträge verpflichtet.
  • Die Höhe und Staffelung der Beitragssätze wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  • Die Mitgliedsbeiträge für juristische Personen werden durch besondere Vereinbarungen zwischen diesem und dem Vorstand des Vereins festgelegt.
  • Die Beiträge sind jährlich im Voraus per Lastschrifteinzugsverfahren zu entrichten.



§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des
Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme.


§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Das Vorstandsteam



§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, mindestens einmal im Jahr allen Mitgliedern des Vereins Gelegenheit zu geben, bei der Regelung aller wichtigen Angelegenheiten des Vereins mitzuwirken. Sie ist von einem Mitglied des Vorstandsteams mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzuberufen. Rechtzeitige Aufgabe der Einladung zur Post genügt.
Die Einberufung hat die Tagesordnung zu beinhalten. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Versammlung wird von einem Mitglied des Vorstandsteams geleitet. Sind diese  verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Er ist für die ordentliche Abwicklung verantwortlich.
In den Fällen von Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. In der Mitgliederversammlung wird mit Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem der Anwesenden hat eine Abstimmung geheim zu erfolgen.
Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Die Niederschrift ist vom Protokollant und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Eine Anwesenheitsliste ist zu führen. Auf Wunsch ist das Protokoll allen Mitgliedern zugänglich zu machen.


§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • Wahl und Abwahl des Vorstandsteams
  • Wahl und Abwahl des erweiterten Vorstandes (Beisitzer)
  • Wahl der Rechnungsprüfer/Kassenprüfer
  • Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandsteams, insbesondere des für die Kassenführung zuständigen Mitgliedes des Vorstandsteams
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • Satzungsänderungen
  • Aufhebung der Mitgliedschaft
  • Beschlussfassung über allgemeine Anträge
  • Auflösung des Vereins



§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder, schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstandsteam verlangt wird.


§ 13 Wahlperiode

Die Wahlperiode für die Ämter beträgt zwei Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus einem Amt wählt die Mitgliederversammlung ein geeignetes Vereinsmitglied nach. Dieses bleibt für den Rest der Wahlperiode im Amt.

Wählbar ist jedes aktive Mitglied des Vereins, das zum Zeitpunkt der Wahlen einen Aufnahmevertrag für das der Wahl folgende Kindergartenjahr für sein Kind unterzeichnet hat.

Das Amt erlischt, wenn alle Kinder des Amtsinhabers den Waldkinderkindergarten verlassen haben.


§ 14 Vorstand

14.1. Vorstandsteam

Dem Verein steht ein aus drei Personen bestehendes Vorstandsteam vor.

Das Vorstandsteam erledigt und überwacht die laufenden Vereinsangelegenheiten und Geschäfte, wobei die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder an der Mitgliederversammlung besprochen und schriftlich festgehalten werden. Jedes Vorstandsmitglied ist für die korrekte Abwicklung, Überwachung und Erledigung der ihm zugeteilten Aufgaben verantwortlich.

Abschriften der Sitzungsprotokolle sind unverzüglich den einzelnen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten. Jedes gewählte Mitglied des Vorstandsteams ist vertretungsbevollmächtigt gemäß des § 26 BGB. Es vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Einzelvertretungsvollmacht).

Die Ausübung eines Amtes in der Vorstandschaft erfolgt ehrenamtlich.

14.2. Erweiterter Vorstand

Das Vorstandsteam wird durch zwei Beisitzer auf fünf Personen erweitert. Dieser erweiterte Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Beisitzer haben keine Einzelvertretungsvollmacht gemäß § 26 BGB. Dies beeinflusst jedoch nicht ihr Stimmrecht im gesamten Vorstandsteam.


§ 15 Kassenführung

Das Mitglied des Vorstandsteams, dem die Aufgaben der Kassenführung, Buchhaltung und des sonstigen Finanzwesens zugeteilt sind hat alle kassenmäßigen Vorgänge mit Belegen in ordentlicher Buchführung nachzuweisen, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten zu lassen, Geschäftsvorgänge termingerecht zu erledigen und darauf zu achten, dass außerordentliche Ausgaben vom Vorstandsteam geprüft und mit einfacher Stimmenmehrheit genehmigt werden.
Dieses Vortandsmitglied ist berechtigt über außerordentliche Ausgaben bis zum Betrag von 250,00 Euro eigenverantwortlich zu entscheiden. Bei Beträgen über 250,00 Euro ist die Beschlussfassung des Vorstandsteams erforderlich. Dies gilt nur für das Innenverhältnis.
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben die Vorgänge auf ihre Richtigkeit zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen.
Ein Mitglied des Vorstandsteams ist berechtigt, von sich aus Kassenprüfungen vorzunehmen.


§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Für die Beschlussfähigkeit bedarf es der Anwesenheit von mindestens 50% der aktiven Mitglieder. Die nicht erschienenen aktiven Mitglieder müssen ihre Stimme rechtzeitig, d. h. mindestens 5 Tage vor der Versammlung (Poststempel), schriftlich beim Vorstandsteam abgeben. Nicht abgegebene Stimmen gelten als Ablehnung der Auflösung des Vereins.
Der Auflösungsbeschluß wiederum erfordert eine 2/3-Mehrheit aller aktiven Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt namentlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen als gemeinnützig anerkannten Waldkindergarten, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die vorstehende geänderte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom
23. November 2005 genehmigt.

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